1. Allgemeines

Angebotsgrundlage:

Angebotsbindung: 30 Tage ab Ausstellungsdatum

Dieses Angebot ist kostenlos. Die Datenaufnahme beruht zum Teil auf Abschätzungen. Mengenabweichungen sind daher möglich. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
Angebot freibleibend.

Die Durchführung der Arbeiten muss durchgehend in einem Gang ermöglicht werden. Zufahrt mit LKW muss gewährleistet sein. Lagermöglichkeiten müssen zur Verfügung stehen. Baustrom und WC sind kostenlos beizustellen.

Erforderlichenfalls sind vom Auftraggeber für SIGE Plan und Baukoordination Sorge zu tragen.
Die C&F Flöckner GmbH haftet weder für allfällige Blendungen, noch für den Zustand und die statische Tragfähigkeit der bestehenden Dachkonstruktion. Die von der C&F Flöckner GmbH durchgeführten Statik Berechnungen beziehen sich ausschließlich auf die Verbindung der Dachhaut zur Unterkonstruktion und der Unterkonstruktion zu den Photovoltaikmodulen. Die entsprechenden Berechnungen und die Ausführung der Montage sind auf die Art der Dachhaut, sowie die üblichen Schnee-, Wind- und Soglastbedingungen am jeweiligen Anlagenstandort abgestimmt. Statische Prüfungen des Gebäudes sind nicht Teil der angebotenen Leistung und sind – wenn gewünscht – extra zu beauftragen.

Für bauseits erbrachte Leistungen und beigestellte Materialien übernehmen wir keine Haftung oder Gewährleistung.

Nicht enthaltene Leistungen: Netzwerk/Internetanschluss, Änderungen am Dach, Genehmigungen, Grab-, Stemm und Verputzarbeiten, Bohrungen/Kernbohrungen. Internetanschluss muss beim Wechselrichter bauseits vorbereitet sein.

Bauseits vom Kunden zu stellende Leistungen: Bereitstellung eines Teleskopstaplers, beziehungsweise eines geeigneten Kranfahrzeuges, für den Materialhub auf das Dach, für die Installationsdauer der Arbeiten.
Wird seitens Arbeitsschutz ein Gerüst bzw. eine Absturzsicherung vorgeschrieben, ist diese bauseits zu stellen.
Flachdach-Ballastierung: Im Falle von Flachdächern, ist lediglich eine Ballastierung der Konstruktion erforderlich.
Die Befestigung/Verschraubung ist nicht erforderlich.
Alle Berechnungen wurden gewissenhaft durchgeführt, sind jedoch beispielhaft und unverbindlich. Mehrertrag sowie Minderertrag sind möglich und unterliegen z.B. Wetter, Verschmutzung, Temperaturen.

Der Auftraggeber erteilt im Vorhinein die Zustimmung für Mehr- oder Mindermengen bis 10%, sofern erforderlich.
Mindermengen werden abgezogen. (z.B. Aufgrund der Dachkonstruktion kann die bestellte Leistung nicht installiert werden, weil ein Modul nicht Platz findet.) Mehrmengen hinzugerechnet.
Die tatsächliche Abrechnung erfolgt aufgrund der gelieferten Materialien.

Sofern nicht eine bestimmte herstellerspezifische Modultype bzw. Verlegungsmuster Gegenstand dieses Angebotes ist, steht es dem Auftragnehmer frei, nach technischen und gestalterischen Aspekten (Modulanordnung) die Modulleistung frei zu wählen um die beauftragte Modul-Gesamtleistung in kWp zu erreichen.

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen über die Planung, die Errichtung und den Verkauf von „PV.Dach“-Photovoltaikanlagen (im Folgenden „PV-Anlage“) samt Zubehör und kompatibler Zusatzprodukte (in der Folge zusammen auch „Kaufgegenstand“) zwischen der C&F Flöckner GmbH, Fahrenzaglstraße 4, 5161 Elixhausen, (im Folgenden „C&F Flöckner GmbH“), und deren Geschäftspartnern (im Folgenden „Kunde“). Alle Angebote der C&F Flöckner GmbH erfolgen auf Basis dieser AGB.

1.2. Der Kunde anerkennt hiermit, dass die C&F Flöckner GmbH Widerspruch gegen sämtliche von den diesen AGB abweichenden Regelungen in Papieren des Kunden erhebt. Abweichende AGB des Kunden werden von der C&F Flöckner GmbH nicht anerkannt, außer die C&F Flöckner GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Besteht der Kunde aus mehreren natürlichen Personen, stehen diesen natürlichen Personen gegenüber der C&F Flöckner GmbH sämtliche Rechte zu und treffen diese natürlichen Personen sämtliche Pflichten gegenüber der C&F Flöckner GmbH – jeweils solidarisch – aus dem gesamten Vertrag.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Angebote der C&F Flöckner GmbH werden nur schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung als PDF-Datei erteilt und gelten – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird – als freibleibend. Ist dementgegen das Angebot der C&F Flöckner GmbH als bindend bezeichnet, jedoch eine Bindungsfrist nicht angegeben, so ist die C&F Flöckner GmbH 30 Tage ab Ausstellung des Angebots gebunden. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei der C&F Flöckner GmbH verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss, binden den Kunden jedoch längstens 8 Wochen an sein Angebot, sofern im Angebot keine längere Bindungsfrist vereinbart wurde. Reine Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von der C&F Flöckner GmbH stets berichtigt werden. Ohne Zustimmung der C&F Flöckner GmbH dürfen Angebote weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2. Der Vertrag kommt durch Annahme des durch den Kunden unterfertigten Angebots durch die C&F Flöckner GmbH durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung innerhalb einer Frist von spätestens acht Wochen zustande. Die C&F Flöckner GmbH ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt.

2.3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Errichtung, den Anschluss und den Betrieb des Kaufgegenstandes allenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen und bestehende Meldepflichten zu erfüllen.
Die C&F Flöckner GmbH wird in allfälligen Behördenverfahren dem Kunden sämtliche anlagenbezogene Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags ist jedoch bis zum Vorliegen
› aller, allenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen in rechtskräftiger Form,
› gegebenenfalls eines positiven Förderbescheides für die Errichtung einer PV-Anlage einer dazu berechtigten Förderabwicklungsstelle,
› der erforderlichen bauseitigen Unterlagen des Projektes sowie
› der elektrotechnischen Tauglichkeit der elektrischen Kundenanlagen für den Anschluss des Kaufgegenstandes
aufschiebend bedingt. Sämtliche notwendigen Adaptierungen, die auf Grund von behördlichen Auflagen vorgeschrieben werden oder zur Erlangung der elektrotechnischen Tauglichkeit erforderlich sind und über das dem Angebot beigefügte Leistungsverzeichnis hinausgehen, sind durch den Kunden auf seine Kosten herzustellen (z.B. Errichtung/Adaptierung Schneeschutzanlage, Adaptierung elektrische Kundenanlage etc.). Sofern der Kunde die erforderlichen Adaptierungen nicht vornimmt, tritt der Vertrag nicht in Kraft. Der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage und/oder einer Wallbox wird entsprechend den österreichweit gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAEV) durch einen dazu berechtigten Gewerbetreibenden oder die C&F Flöckner GmbH selbst beim örtlich zuständigen Netzbetreiber gemeldet. Dadurch können dem Kunden zusätzliche Kosten für eine Erhöhung der Netzanschlussleistung entstehen, die nicht vom Angebot umfasst sind und vom Netzbetreiber separat in Rechnung gestellt werden.

 

3. Preise

3.1. Die Preise ergeben sich aus dem, dem Angebot beigefügten Leistungsverzeichnis. Ist ein Angebot der C&F Flöckner GmbH als bindend bezeichnet, gelten die darin enthaltenen Preise nur für die darin oder gemäß Pkt. 2. enthaltene Bindungsdauer.

3.2. Die Preise gelten einschließlich der Planung und Errichtung/Montage des Kaufgegenstandes und damit verbundener Zusatzprodukte und stellen Gesamtpreise dar. Sie beinhalten alle Preisbestandteile einschließlich aller Steuern und Abgaben.

 

4. Leistung

4.1. Die C&F Flöckner GmbH wird für den Kunden eine PV-Anlage auf der im Angebot näher bezeichneten Liegenschaft auf oder am Gebäude samt dem erforderlichen Zubehör und allfällig bestellter Zusatzprodukte planen, errichten, anschließen und an den Kunden verkaufen. Der Kunde wird diese PV-Anlage samt erforderlichem Zubehör und allfällig bestellter Zusatzprodukte von der C&F Flöckner GmbH errichten und anschließen lassen und zum Zweck kaufen, den durch die PV Anlage erzeugten Strom für den Eigenbezug zu verbrauchen, einen allfälligen Überschussstrom in das öffentliche Netz einzuspeisen bzw. ein allfälliges Zusatzprodukt (Batteriespeicher oder Wallbox) zu verwenden und die PV-Anlage selbst zu betreiben.

4.2. Die technischen Details zur PV-Anlage, dem Zubehör (Anschlussverkabelung, Wechselrichter, Module und Unterkonstruktion), der Anlagengröße sowie den bestellten kompatiblen Zusatzprodukten (Batteriespeicher, Wallbox, Ladekabel) ergeben sich aus dem, dem Angebot beigefügten Leistungsverzeichnis. Die Lage des Kaufgegenstandes ergibt sich aus dem Prüfprotokoll gemäß Punkt 5. dieser AGB, das dem Kunden nach Inbetriebnahme der
PV-Anlage übermittelt wird.

4.3. Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft, sondern nur Verfügungsberechtigter, ist er verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung des Liegenschaftseigentümers beizubringen, berechtigt zu sein, eine PV-Anlage auf dieser Liegenschaft errichten zu können. Vertragliche Regelungen zwischen dem Kunden und dem Liegenschaftseigentümer sind nicht Vertragsbestandteil.

4.4. Die Wartung der PV-Anlage samt Zubehör und allfälliger
Zusatzprodukte ist nicht Vertragsgegenstand.

 

5. Planung und Errichtung der PV-Anlage

5.1. Die C&F Flöckner GmbH wird die PV-Anlage samt allem erforderlichen Zubehör und allfällig bestellter Zusatzprodukte gemäß dem, dem Angebot beigefügten Leistungsverzeichnis so errichten und anschließen, dass der Kaufgegenstand betriebsbereit und frei von Lasten jeder Art ab dem Tag der Übergabe in das Eigentum des Kunden übergeht. Geringfügige Änderungen der Anlagengröße gegenüber der Planung aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeiten von bis zu 1,2 kWp gelten nicht als Änderung des Vertragsgegenstandes. Solche geringfügigen Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt und im Prüfprotokoll vermerkt.

5.2. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Errichtung der PV-Anlage nach Vereinbarung mit dem Kunden, frühestens jedoch nach Vorliegen aller für die Errichtung erforderlichen Unterlagen. Ist der C&F Flöckner GmbH erkennbar, dass ein allfällig vereinbarter Liefertermin aufgrund von Materialmängeln, die nicht auf die C&F Flöckner GmbH zurückzuführen sind, oder verzögerter Belieferung durch Vorlieferanten oder anderer
Umstände, die nicht der Sphäre der C&F Flöckner GmbH zuzurechnen sind, nicht eingehalten werden kann, ist der Kunde unverzüglich zu verständigen. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt, wie für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Pandemien, Maßnahmen der Regierung,
Rohstoff- oder Materialmangel, verzögerter Belieferung durch Vorlieferanten oder ähnliche Umstände vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden und verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend.

5.3. Die C&F Flöckner GmbH wird den Kaufgegenstand entsprechend den rechtlichen und technischen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der RL 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit („EMV-Richtlinie“) in der Abschluss des Kaufvertrages
gültigen Fassung, ohne wesentliche Beschädigung der Dachfläche und sonstiger Gebäudeteile herstellen.

5.4. Die C&F Flöckner GmbH ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Arbeiten durch behördlich konzessionierte Gewerbetreibende
unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften sach- und fachgerecht durchführen zu lassen.

 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde haftet nicht für eine bestimmte Eignung der Baulichkeit, erklärt aber seinerseits, dass ihm Umstände, die eine Errichtung sowie einen Betrieb des Kaufgegenstandes ausschließen würden oder die in absehbarer Zeit zu Sanierungsarbeiten führen würden oder müssen, nicht bekannt sind. Der Kunde hat vor Beginn der Errichtung durch Vorlage geeigneter
Unterlagen die statische Tragfähigkeit der durch den Kaufgegenstand belasteten Gebäudeteilen (insbesondere des Daches) nachzuweisen.

6.2. Der Kunde räumt der C&F Flöckner GmbH zu Zwecken der Vertragserfüllung das unentgeltliche Zugangsrecht ein, auf eigene
Gefahr, die Liegenschaft inklusive Dachbodens, Dachausstieg, Dachflächen, Garagen, Carports, Keller oder Räume, in denen sich die elektrischen Kundenanlagen befinden, zu betreten. Dies ist durch die von der C&F Flöckner GmbH hierzu beauftragen Personen
zu den üblichen Geschäftszeiten, nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung unter Angabe des Grunde vorzunehmen. Dies inkludiert auch das Recht, zur Baulichkeit zuzufahren und im Bereich der Liegenschaft zu parken.

 

7. Übergabe, Gefahrenübergang

7.1. Als Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten, insbesondere des Eigentumsrechts und der Gefahrtragung (z. B. zufälliger Untergang der Sache), von der C&F Flöckner GmbH auf den Kunden wird der Tag der Inbetriebnahme der PV-Anlage durch einen Mitarbeiter des örtlichen Verteilernetzbetreibers festgelegt.

7.2. Im Rahmen einer gemeinsamen Abnahmebegehung des Kaufgegenstandes durch die C&F Flöckner GmbH oder eines berechtigten
Dritten und dem Kunden nach Abschluss der Errichtungsund Anschlussarbeiten des Kaufgegenstandes wird ein Prüfprotokoll
erstellt, unterfertigt und dem Kunden im Anschluss an die Inbetriebnahme der PV-Anlage mit allen erforderlichen Unterlagen (schriftlich, elektronisch oder persönlich) übermittelt.

 

8. Zahlung, Zahlungsbedingungen, Terminsverlust

8.1. Soweit keine gegenteiligen Zahlungsbedingungen vereinbart
werden, ist der Kaufpreis ab Rechnungslegung nach der Übergabe des Kaufgegenstandes binnen 21 Tagen zur Zahlung fällig.

8.2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug an die C&F Flöckner GmbH zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem die C&F Flöckner GmbH über den Zahlungsbetrag verfügen kann.

8.3. C&F Flöckner GmbH kann Anzahlungen oder Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsbeziehung besteht
oder der Kunde seinen Hauptsitz im Ausland hat.

8.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

8.5. Mahnungen sind kostenpflichtig. Der Kunde hat die Kosten für Mahnungen und für Inkasso bzw. Inkassoversuche durch Beauftragte
der C&F Flöckner GmbH zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen.

8.6. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen.

8.7. Haben die C&F Flöckner GmbH und der Kunde hinsichtlich der Zahlung des Gesamtkaufpreises eine Zahlungsvereinbarung getroffen gelten die nachfolgenden Regelungen:

8.7.1. Die C&F Flöckner GmbH ist berechtigt, den gesamten noch aushaftenden Gesamtbetrag als sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde mit nur einer Monatsrate seit mindestens 4 Wochen im
Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Auflösung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen nicht bezahlt (TERMINSVERLUST).

8.7.2. C&F Flöckner GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den noch aushaftenden Gesamtbetrag fällig zu stellen, wenn
› beim Kunden in seinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sonst Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Einbringlichmachung der Gesamtforderung ernstlich gefährden können oder
› aus ähnlichen wichtigen Gründen der C&F Flöckner GmbH die weitere Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar geworden ist, da
der Kunde seine Verpflichtungen aus der Zahlungsvereinbarung insofern verletzt, als die Durchführung und Abwicklung gefährdet
wird oder
› der Kunde den Vertragsgegenstand einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft weiterveräußert und der Zweitkäufer nicht
in die Ratenzahlungsvereinbarung eintritt oder
› der Kunde stirbt oder
› die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird (und in weiterer Folge tatsächlich eröffnet wird) oder ein Antrag auf Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

8.7.3. Für den Fall der vorzeitig aufgelösten Zahlungsvereinbarung hat der Kunde sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung der Vereinbarung
angelaufenen Zahlungsrückstände sowie alle künftigen Raten bis zum Ende der Laufzeit jeweils als Schadenersatz zu erbringen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die C&F Flöckner GmbH behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand samt Zubehör bis zur vollständigen Zahlung des ausgewiesenen Gesamtbetrages vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung hat der Kunde
den Kaufgegenstand bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Restpreisforderung pfleglich zu behandeln, zu warten und instand zu halten und zu setzen sowie auf eigene Kosten zu versichern.

9.2. Es wird festgehalten, dass die PV-Anlage und allfällige Zusatzprodukte samt oberirdischen Kabeln trotz fester Verbindung mit dem Gebäude selbständige Bestandteile des Gebäudes darstellen, die als solche gekennzeichnet werden und jederzeit ohne
wesentliche Verletzung der Substanz abmontiert werden können. Die Errichtung einer PV-Anlage stellt einen Eingriff in die Dachhaut des Gebäudes dar. Etwaige auf diesen Eingriff zurückgehende Folgen im üblichen Maß sind ein gewöhnlicher Nebeneffekt und nicht als wesentliche Verletzung der Substanz der
Dachfläche anzusehen.

9.3. Gerät der Kunde im Falle einer Zahlungsvereinbarung mit auch nur einer Rate des Gesamtbetrages trotz gewährter Nachfrist
über mehr als 14 Tage in Verzug oder stellt die C&F Flöckner GmbH den noch aushaftenden Gesamtbetrag fällig und tritt die C&F Flöckner GmbH deshalb vom Vertrag zurück,
so bleibt die C&F Flöckner GmbH berechtigt, den Kaufgegenstand vom Kunden herauszuverlangen und auf seine Kosten abzubauen. Nimmt die C&F Flöckner GmbH den Kaufgegenstand auch ohne vorgängige Rücktrittserklärung tatsächlich zurück, so liegt spätestens in der Rücknahme der Rücktritt vom Vertrag. Dieser Rücktritt erfolgt
unbeschadet des Anspruches der C&F Flöckner GmbH auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Kunde ist verpflichtet, die C&F Flöckner GmbH schriftlich über eine geplante Veräußerung sowie von einer Klags oder
Exekutionsführung gegen die Liegenschaft oder die PV-Anlage innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung des verfahrenseinleitenden
Schriftsatzes zu verständigen.

9.4. Die Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft gegen Barzahlung ist dem Kunden untersagt, bis der Gesamtkaufpreis vollständig an die C&F Flöckner GmbH bezahlt wurde. Veräußert der Kunde den Kaufgegenstand einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft sonst an einen Dritten, bevor er den Gesamtkaufpreis vollständig an die C&F Flöckner GmbH bezahlt hat, so tritt der Kunde hiermit dem ihm aus der Weiterveräußerung gegen diesen Dritten zustehenden (noch aushaftenden) Gesamtkaufpreis an die C&F Flöckner GmbH zur Besicherung der Kaufpreisforderung ab. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den Zweitkäufer von der Abtretung nachweislich zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Informationsverpflichtung ist er verpflichtet, die Zahlungsvereinbarung vertragskonform fortzuführen.

 

10. Garantie, Gewährleistung, Haftung

10.1. Nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden gemäß Punkt 5. obliegen diesem sämtliche Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und die damit verbundenen Kosten und zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Steuern jeder Art.

10.2. Für einzelne bekanntzugebende Anlagenteile bestehen Garantien und Gewährleistungspflichten der Hersteller. Diese
Rechte werden mit dem Tag der Übergabe an den Kunden übertragen bzw. abgetreten und die entsprechenden Unterlagen ausgehändigt.
Die C&F Flöckner GmbH wird den Kunden sofern erforderlich bei der Durchsetzung dieser Rechte unterstützen.

10.3. Es gelten die für Verbrauchergeschäfte zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

10.4. Für Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die folgenden Gewährleistungsbestimmungen:

10.4.1. Der Kunde wird den Kaufgegenstand nach Fertigstellung begutachten und Mängel, fehlende Unterlagen oder sonstige Abweichungen vom vereinbarten Vertragsgegenstand gegenüber der C&F Flöckner GmbH binnen angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Inbetriebnahme der PV-Anlage unter Bekanntgabe von Art in Umfang des Mangels der C&F Flöckner GmbH anzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt.
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10.4.2. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es der C&F Flöckner GmbH zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Die Gewährleistungspflicht der C&F Flöckner GmbH gilt nur für solche Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten.

10.4.3. Die Gewährleistungspflicht besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt
der Übergabe aufgetreten sind.

10.5. Bei einem Verbrauchergeschäft haftet jeder Vertragspartner dem Anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetz wird – soweit es gesetzlich zulässig ist und es danach für die Haftung auf ein Verschulden ankommt –, mit Ausnahme von Personenschäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Kunden.

 

11. Rücktrittsrecht

11.1. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetz können von einem außerhalb von Geschäftsräumen der C&F Flöckner GmbH geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag – d.h. von einem mit der C&F Flöckner GmbH ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrag – (§ 3 Z 2 FAGG) gemäß § 11 FAGG zurücktreten.

Wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von der C&F Flöckner GmbH für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd
benützten Räumen noch bei einem von der C&F Flöckner GmbH dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben
hat, so kann er von seinem Vertragsangebot oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten.

11.2. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Ist die Ausfolgung einer Vertragsurkunde (Auftragsbestätigung) unterblieben bzw. ist die C&F Flöckner GmbH den gesetzlichen Informationspflichten über das Rücktrittsrecht nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt die C&F Flöckner GmbH die Urkundenausfolgung (oder die Informationserteilung) innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde/die Information erhält. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher die C&F Flöckner GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, von dem Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Ein Musterwiderrufsformular ist diesem Vertrag beigefügt.

11.3. Wenn Verbraucher von einem Vertrag gemäß § 11 FAGG zurücktreten, hat die C&F Flöckner GmbH ihnen alle Zahlungen, die sie von ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag bei ihr eingegangen ist.

11.4. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Verbraucher ausdrücklich erklärt, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat dieser
der C&F Flöckner GmbH jenen Betrag (Entgelt) zu zahlen, der dem Anteil, der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die C&F Flöckner GmbH von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Leistung entspricht.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Der Kunde ermächtigt ausschließlich die C&F Flöckner GmbH, die vertragsgegenständliche Maßnahme zur Gänze zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (kurz EEffG) selbst zur Anrechnung zu bringen oder diese Anrechenbarkeit auf einen Dritten gemäß EEffG weiter zu übertragen. Der Kunde bestätigt und leistet Gewähr, dass die o.a. Berechtigung zur Anrechnung zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vereinbarung noch keinem Dritten übertragen wurde.

12.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, künftighin vom Erfordernis der Schriftform abgehen zu wollen. Die Parteien stimmen jedoch zu, dass sie den Vertrag sowie sämtliche Erklärungen dazu (einschließlich des Angebots) mit einer elektronischen oder einer handgeschriebenen Signatur autorisieren.

12.3. Kein Vertragspartner ist berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Ausgenommen hievon ist die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge und die Zession von Geldforderungen.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, bleiben die übrigen Vertragspunkte trotzdem Rechtswirksam.
Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine Regelung gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her dem am nächsten kommt, was Willen der Vertragsschließenden ist oder Inhalt des Vertrages wäre, wenn diese die unwirksame Bestimmung oder Lücke bedacht hätte.

12.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts als vereinbart. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung des Vertrages.
Als Gerichtsstand wird bei Verträgen, die nicht mit Konsumenten abgeschlossen werden, ausschließlich das für das Land Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart.

C&F Flöckner GmbH
Fahrenzaglstraße 4,
5161 Elixhausen,
Österreich

UID-Nummer: ATU78050779
GLN: 9110031743874
GISA: 35018209
Firmenbuchnummer: 575402f
Firmenbuchgericht: Salzburg
Firmensitz: 5161 Elixhausen

Tel.: 0664/5142901
E-Mail: office@cf-floeckner.at
Volksbank Seekirchen am Wallersee: IBAN: AT15 4501 0701 0979 5941, BIC: VBOEATWWSAL